AGB

Geschäftsbedingungen zur Buchung Pegasus Reiterreisen

Allgemeine Reisebedingungen (AGB) für PEGASUS Reiterreisen und Equitour Ferien zu Pferd (nachfolgend "Pegasus" genannt):


ALLGEMEINES

Buchen Sie Ihre Reise mit dem Anmeldeformular. Beachten Sie bitte unsere Geschäftsbedingungen.
PEGASUS & EQUITOUR Reiterreisen: Veranstalter Equitour AG, Herrenweg 60, CH-4123 Allschwil. Firmensitz: Allschwil bei Basel. 

1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung durch Fax, Brief oder Online-Reservierung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter (Bestätigung / Rechnung) zustande. Die Annahme bedarf schriftlicher Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

2.1 Bezahlung
Nach Buchungsbestätigung ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises (Überseeprogramme 25%) pro Person zu leisten. Der Restbetrag ist sechs Wochen vor Reiseantritt ohne zusätzliche weitere Aufforderung fällig. Wenn bis 28 Tage vor Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz gemäss § 5 verlangen. Die Zahlung ist aussschliesslich per Überweisung möglich.
Für die Flugbuchung durch Equitour AG gilt: Die endgültige Flugbuchung erfolgt nach Eingang der vollständigen Zahlung, bis dahin sind Tarifänderung durch die Fluggesellschaft vorbehalten.

2.2 Reisepreissicherung
Die „Stiftung gesetzlicher Garantiefonds der Schweizer Reisebranche“ gibt keine gesonderten Sicherungsscheine heraus. Mit unserer Mitgliedschaft und dem Nachweis Ihrer Buchung sind Ihre Zahlungen automatisch versichert.

3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Kataloges (nicht: den Reiseunterlagen mit Hotellisten, Reiseführern usw.) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
Die Leistungen beginnen mit der ersten Übernachtung des Anreisetages und enden mit dem Frühstück des Abreisetages, die Reitprogramme beginnen am 2. Tag des Aufenthalts und enden am Vorabend des Abreisetages, sofern in den Leistungen nichts anderes vermerkt ist.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten. Der Veranstalter ist zur Anpassung des Reisepreises berechtigt, sofern sich Wechselkurse mehr als 5% ändern, Beförderungstarife ändern oder sich andere ausserhalb unseres Einflussbereiches liegende Kosten erhöhen (Kerosinzuschlag). Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Kunden bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Erhöhung um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so können wir Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt pauschalieren.
Ab Reisebuchung bis zum 70. Tag vor Reisebeginn der Anzahlungsbetrag über 20% des Reisepreises (Anzahlung verfällt), vom 69. bis 40. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises, vom 39. bis 30. Tag 40 %, vom 29. bis 20. Tag 50 %, vom 19. bis 10. Tag 65 % und vom 9. Tag an 95 % des Reisepreises. Bei Nichterscheinen oder Stornierung am Abreisetag 100 %! Für Flugreservierungen und Sonder-Tarife („Billigflieger“, Charter) berechnen wir die effektiv entstehenden Stornokosten extra, die in der Regel bei 100% liegen.

Für die Buchung einer Reise ausserhalb Europa gelten besondere Storno-Bedingungen: Annullation der Reise bis 70 Tage vor Antritt: 25 % des Reisepreises (Anzahlung verfällt). Bei Rücktritt 69 bis 45 Tage vor Abreise: 50 %, ab 44 bis 1 Tage vor Abreise 95 % des Reisepreises, bei Nichterscheinen 100 %.

Manchmal wird bis zu 50% verlorene Anzahlung fällig. Wir informieren Sie in diesen Fällen vor einer Festbuchung. Bitte schliessen Sie unbedingt eine entsprechende Reiserücktrittskosten-Versicherung ab!

5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft bei Beibehaltung des Reiseziels (Umbuchung) vorgenommen, kann bei Einhaltung der obenstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Dossier von EUR 90.- bis 70. Tag vor Reiseantritt erhoben werden. Für Flugumbuchungen von Sondertarifen wie z.B. Low-Cost-Carrier gelten die besonderen Bedingungen der Fluggesellschaften. Umbuchungen nach dem Zeitpunkt der Reservierung sind nur in Ausnahmefälle möglich und betragen oft 100% des Flugpreises. Entstehende Kosten hat der Reisende zu tragen..

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt (z. B. mangelnde Reitausbildung) oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende hat die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Eine Pauschalierung gem. Ziff. 5.1. ist möglich. Flugumbuchungen werden immer wie Stornierungen und Neubuchung behandelt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, der Wetterbedingung oder aus sonstigen Gründen, die nicht der Leistungsträger zu verantworten hat, nicht oder nur teilweise in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf, auch anteilige, Erstattung. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung mit Reiseabbruch.

7. Rücktritt und Kündigung durch Equitour
Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Bis drei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7.2 Ohne Einhaltung der Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der örtlichen Leitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der örtliche Leiter oder der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

8. Vertragsaufhebung wegen aussergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Bürgerkrieg, Reitverbote wegen schwerer Pferdekrankheiten wie Influnza, Pferdepest), oder aufgrund unvorhersehbar eintretender Krankheit der Pferde erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Equitour verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sowie anfallende Stornierungskosten bei Hotels und anderen Leistungsträgern sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung von Equitour
9.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter Fremdleistungen. Wir haften daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9.4. Der Veranstalter haftet nicht für Unfälle und deren Folgen, die sich aus der Benutzung des zur Verfügung gestellten Pferdematerials ergeben, soweit nicht 9.1. oder 9.2. zutrifft. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Unfallversicherung.

10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmässig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Wir können auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Die vorbehaltlose Annahme einer Ersatzleistung kann den Wegfall von Ersatzansprüchen zur Folge haben.

10.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsmässigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Ein Mangel der Reiseleistung ist dem Reiseleiter vor Ort anzuzeigen. Sofern es diesem nicht möglich ist, den Mangel zu beseitigen, ist unverzüglich der Reiseveranstalter zu benachrichtigen, damit sich dieser auch noch einmal um Abhilfe bemühen kann. Ist der Mangel nicht zu beseitigen und Der Reisende setzt seine Reise wie geplant fort, so ist dem Reiseleiter eine Mängelanzeige vorzulegen und dient gegengezeichnet uns gegenüber als Nachweis der Anzeige.

10.3 Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmässig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für Equitour erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4 Schadensersatz: Sofern Equitour einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.

11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die Haftung von Equitour ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

1. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. Soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung von Equitour, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.

11.2. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Expeditions- und Abenteuercharakter) kann Equitour seine Haftung im Hinblick auf diese Risiken durch eine ausdrückliche und gesondert abzugebende Erklärung des Reisenden auf den dreifachen Reisepreis beschränken. Der Reisende gilt auf besondere Risiken hingewiesen, sofern sich in der Ausschreibung des Programms die Bezeichnung „Abenteuer-Tour“ o.ä.) findet.

11.3. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Die Flüge werden mit Linien- oder Charterfluggesellschaften durchgeführt. Dafür erhält der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis und gegenüber den Fluggesellschaften tritt der Veranstalter lediglich als Buchungsagent auf. Nicht Equitour haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern der Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die Sie in Ihrem Reisebüro einsehen können. Auf besonderen Wunsch senden wir sie Ihnen zu. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen bzw. richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.5. Wir haften nicht für Verlust von oder Schäden an Reisegepäck, auch wenn sich dieses in der Obhut des Leistungsträgers befindet. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich vor Ort oder dem Equitour-Büro noch während der Reise zur Kenntnis zu bringen, um Abhilfe zu ermöglichen. Vor Ort ist für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem wir die Ansprüche schriftlich zurückweisen. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach der Beendigung der Reise.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es uns möglich ist, wird der Kunde über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert. Der Veranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für die Erteilung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation seitens des Veranstalters bedingt sind. Wir sind verpflichtet, Informationen über Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften, die uns bekannt sind oder die von den zuständigen Stellen veröffentlicht werden und ihm in angemessener Zeit zur Kenntnis gelangen konnten, an den Reisenden weiterzuleiten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Veranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittgebühren belasten.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter (Equitour AG) an dessen Sitz in Basel oder, bei einem Wohnsitz in Deutschland, am Gerichtsstand Hamburg verklagen. Es gilt das Deutsche bzw. Schweizer Reiserecht. Für Klagen seitens Equitour gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Equitour massgebend.
PEGASUS Reiterreisen EQUITOUR Die ganze Welt zu Pferd, Veranstalter: Equitour AG, Herrenweg 60, CH - 4123 Allschwil (BL).
Gerichtsstand: Basel gilt für schweizer und internationale Kunden (ausgenommen D, A).

17. Versicherungen für in Deutschland/Österreich ansässige Personen

REISE-RÜCKTRITTSVERSICHERUNG

Versicherte Leistungen:
Bis zur Höhe des versicherten Reise-/Mietpreises Ersatz der vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten (Stornokosten) aus versichertem Grund
- bei Nichtantritt der Reise
- bei Nichtnutzung des Mietobjekts

Ersatz der zusätzlich entstehenden Hinreise-Mehrkosten
- bei verspätetem Antritt aus versichertem Grund
- wenn infolge der Verspätung eines öffentlichen
Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt wurde, vorausgesetzt, dass Anschlussverkehrsmittel wurde mitversichert.

Erstattung
maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einer Stornierung angefallen wären. Ersatz der Mehrkosten bei einer Teilstornierung (z. B. Einzelzimmerzuschlag)
- wenn eine weitere versicherte Person aus versichertem Grund die Reise stornieren muss

Ersatz der Umbuchungskosten
- Ersatz der Umbuchungskosten bei Umbuchung aus versichertem Grund
- Erstattung der Umbuchungskosten bis 30,- EUR je Person/Objekt bei Umbuchung bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt

Versicherte Ereignisse:
unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung
Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit
Bruch von Prothesen oder Lockerung von künstlichen Gelenken
betriebsbedingte Kündigung und Wiedereinstellung nach
Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit
Arbeitsplatzwechsel, sofern die Probezeit in die versicherte Reisezeit fällt
erheblicher Schaden am Eigentum (mind. 2500.- EUR) der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter
Schüler-/Studentenschutz: Wiederholungsprüfung fällt in die versicherte Reisezeit, Nichtversetzung
unerwartete gerichtliche Ladung
Verkehrsmittelverspätung um mind. 2 Stunden
unerwartete Erkrankung eines/einer zur Reise angemeldeten Hundes/Katze einer versicherten Person

Selbstbehalt:
Kein Selbstbehalt bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant behandelten Erkrankungen. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versicherte Person.

URLAUBSGARANTIE (Reiseabbruch-Versicherung)

Versicherte Leistungen:
Verspäteter Antritt der Reise
- Erstattung der nicht in Anspruch genommenen gebuchten und versicherten Reiseleistungen Leistungen bei Reiseabbruch aus versichertem Grund:
- Erstattung des gesamten Reisepreises, sofern die Reise innerhalb der ersten Reisehälfte (max. innerhalb der ersten acht Tage) abgebrochen wird.
- Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Reise-leistungen, sofern die Reise innerhalb der zweiten Reisehälfte (spätestens ab dem 9. Tag) abgebrochen wird.
- Erstattung der nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und der hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten. Leistungen bei Unterbrechung der Reise aus versichertem Grund:
- Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen
- Bei einer Rundreise, Ersatz der Nachreisekosten, um wieder zur Reisegruppe gelangen zu können

Leistungen bei verspäteter Rückreise aus versichertem Grund:
- Erstattung der Mehrkosten für den verlängerten Aufenthalt bei
Transportunfähigkeit einer versicherten Person bis maximal 2.500,- EUR und längstens für 10 Tage
- Erstattung der zusätzlich entstandenen Rückreisekosten
- Erstattung der Mehrkosten für den verlängerten Aufenthalt und zusätzliche Rückreisekosten bei Elementarereignissen am Urlaubsort bis max. 5.000,- EUR
- Erstattung der Mehrkosten, die der versicherten Person aufgrund einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden entstanden sind

Versicherte Ereignisse:
- unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung
- Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit
erheblicher Schaden am Eigentum (mind. 2500.- EUR) der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen, Leitungswasserschäden oder strafbare Handlungen Dritter
- Bruch von Prothesen oder Lockerung von implanierten Gelenken
- unerwartete gerichtliche Ladung
- Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mind. 2 Stunden
- betriebsbedingte Kündigung und Wiedereinstellung nachArbeitslosigkeit, Kurzarbeit
- zwingende Verlängerung der Reise aufgrund von Naturkatastrophen bzw.
Elementarereignissen

Selbstbehalt:
Ohne Selbstbehalt bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant behandelten Erkrankungen. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versicherte Person.

5-STERNE-Premium-Schutz
5-Sterne-Premium-Schutz Reiseversicherung
Reiseversicherung Flugreisen
Der Top-Reiseschutz für weltweite Flugreisen, entweder mit oder ohne Auslandsreise-Krankenversicherung.
Die Leistungen auf einen Blick:
Reise-Rücktrittsversicherung
Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung)
Reise-Krankenversicherung
Notfall-Versicherung
Reise-Unfallversicherung
Reisegepäck-Versicherung
Kein Selbstbehalt: 100%ige Kostenerstattung in der Reise-Krankenversicherung und Reisegepäck-Versicherung.

Kein Selbstbehalt in der Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie: Bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambu - lant behandelten Erkrankungen. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,00 EUR je versicherte Person.

Detaillierte Beschreibung der Leistungen:
www.reiterreisen.com/versicherung.htm




Geschäftsbedingungen zur Buchung Equitour Reiterreisen

Allgemeine Reisebedingungen (AGB) für Equitour Reiterreisen

ALLGEMEINES

Buchen Sie Ihre Reise mit dem Anmeldeformular. Beachten Sie bitte unsere Geschäftsbedingungen. Gültig ab dem 01.11.2019
PEGASUS & EQUITOUR Reiterreisen: Veranstalter Equitour AG, Herrenweg 60, CH-4123 Allschwil. Firmensitz: Allschwil bei Basel. 

1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung durch Fax, Brief oder Online-Reservierung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter (Bestätigung / Rechnung) zustande. Die Annahme bedarf schriftlicher Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

2.1 Bezahlung
Nach Buchungsbestätigung ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises (Überseeprogramme 25%) pro Person zu leisten. Der Restbetrag ist sechs Wochen vor Reiseantritt ohne zusätzliche weitere Aufforderung fällig. Wenn bis 28 Tage vor Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz gemäss § 5 verlangen. Bei Abbuchungsauftrag durch Kreditkarten wird die Anzahlung sofort nach Rechnungserteilung, der Restbetrag 6 Wochen vor Abreise abgebucht. Der Restbetrag wird nur abgebucht, wenn die Durchführung der Reise gesichert ist.

2.2 Reisepreissicherung
Die „Stiftung gesetzlicher Garantiefonds der Schweizer Reisebranche“ gibt keine gesonderten Sicherungsscheine heraus. Mit unserer Mitgliedschaft und dem Nachweis Ihrer Buchung sind Ihre Zahlungen automatisch versichert.

3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Kataloges (nicht: den Reiseunterlagen mit Hotellisten, Reiseführern usw.) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
Die Leistungen beginnen mit der ersten Übernachtung des Anreisetages und enden mit dem Frühstück des Abreisetages, die Reitprogramme beginnen am 2. Tag des Aufenthalts und enden am Vorabend des Abreisetages, sofern in den Leistungen nichts anderes vermerkt ist.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten. Der Veranstalter ist zur Anpassung des Reisepreises berechtigt, sofern sich Wechselkurse mehr als 5% ändern, Beförderungstarife ändern oder sich andere ausserhalb unseres Einflussbereiches liegende Kosten erhöhen (Kerosinzuschlag). Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Kunden bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Erhöhung um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so können wir Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt pauschalieren. Bis zum 70. Tag vor Reisebeginn der Anzahlungsbetrag über 20% des Reisepreises (Anzahlung verfällt), vom 69. bis 40. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises, vom 39. bis 30. Tag 40 %, vom 29. bis 20. Tag 50 %, vom 19. bis 10. Tag 65 % und vom 9. Tag an 95 % des Reisepreises. Bei Nichterscheinen oder Stornierung am Abreisetag 100 %! Für Flugreservierungen und Sonder-Tarife („Billigflieger“, Charter) berechnen wir die effektiv entstehenden Stornokosten extra, die in der Regel bei 100% liegen.

Für die Buchung einer USA-, Südamerika-, Canada-, Mongolei-, Australien- oder Neuseeland-Reise gelten besondere Storno-Bedingungen (wir informieren Sie über diese Ausnahmefälle): Annullation der Reise bis 70 Tage vor Antritt: 25 % des Reisepreises (Anzahlung verfällt). Bei Rücktritt 69 bis 45 Tage vor Abreise: 50 %, ab 44 bis 1 Tage vor Abreise 95 % des Reisepreises, bei Nichterscheinen 100 %.

Manchmal wird in den USA bis zu 50% verlorene Anzahlung fällig. Wir informieren Sie in diesen Fällen vor einer Festbuchung. Bitte schliessen Sie unbedingt eine entsprechende Reiserücktrittskosten-Versicherung ab!

5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft bei Beibehaltung des Reise- ziels (Umbuchung) vorgenommen, kann bei Einhaltung der obenstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Dossier von SFR 100.- bis 70. Tag vor Reiseantritt erhoben werden. Für Flugumbuchungen von Sondertarifen wie z.B. Low-Cost-Carrier gelten die besonderen Bedingungen der Fluggesellschaften. Umbuchungen nach dem Zeitpunkt der Reservierung sind nur in Ausnahmefälle möglich und betragen oft 100% des Flugpreises. Entstehende Kosten hat der Reisende zu tragen..

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfor - dernissen nicht genügt (z. B. mangelnde Reitausbildung) oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende hat die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Eine Pauschalierung gem. Ziff. 5.1. ist möglich. Flugumbuchungen werden immer wie Stornierungen und Neubuchung behandelt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, der Wetterbedingung oder aus sonstigen Gründen, die nicht der Leistungsträger zu verantworten hat, nicht oder nur teilweise in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf, auch anteilige, Erstattung. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung mit Reiseabbruch.

7. Rücktritt und Kündigung durch Equitour
Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Bis drei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7.2 Ohne Einhaltung der Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der örtlichen Leitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der örtliche Leiter oder der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

8. Vertragsaufhebung wegen aussergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Bürgerkrieg, Reitverbote wegen schwerer Pferdekrankheiten wie Influnza, Pferdepest), oder aufgrund unvorhersehbar eintretender Krankheit der Pferde erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Equitour verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sowie anfallende Stornierungskosten bei Hotels und anderen Leistungsträgern sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung von Equitour
9.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter Fremdleistungen. Wir haften daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9.4. Der Veranstalter haftet nicht für Unfälle und deren Folgen, die sich aus der Benutzung des zur Verfügung gestellten Pferdematerials ergeben, soweit nicht 9.1. oder 9.2. zutrifft. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Unfallversicherung.

10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmässig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Wir können auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Die vorbehaltlose Annahme einer Ersatzleistung kann den Wegfall von Ersatzansprüchen zur Folge haben.

10.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsmässigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Ein Mangel der Reiseleistung ist dem Reiseleiter vor Ort anzuzeigen. Sofern es diesem nicht möglich ist, den Mangel zu beseitigen, ist unverzüglich der Reiseveranstalter zu benachrichtigen, damit sich dieser auch noch einmal um Abhilfe bemühen kann. Ist der Mangel nicht zu beseitigen und Der Reisende setzt seine Reise wie geplant fort, so ist dem Reiseleiter eine Mängelanzeige vorzulegen und dient gegengezeichnet uns gegenüber als Nachweis der Anzeige.

10.3 Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmässig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für Equitour erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4 Schadensersatz: Sofern Equitour einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.

11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die Haftung von Equitour ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

1. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. Soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung von Equitour, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.

11.2. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Expeditions- und Abenteuercharakter) kann Equitour seine Haftung im Hinblick auf diese Risiken durch eine ausdrückliche und gesondert abzugebende Erklärung des Reisenden auf den dreifachen Reisepreis beschränken. Der Reisende gilt auf besondere Risiken hingewiesen, sofern sich in der Ausschreibung des Programms die Bezeichnung „Abenteuer-Tour“ o.ä.) findet.

11.3. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Die Flüge werden mit Linien- oder Charterfluggesellschaften durchgeführt. Dafür erhält der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis und gegenüber den Fluggesellschaften tritt der Veranstalter lediglich als Buchungsagent auf. Nicht Equitour haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern der Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die Sie in Ihrem Reisebüro einsehen können. Auf besonderen Wunsch senden wir sie Ihnen zu. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen bzw. richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.5. Wir haften nicht für Verlust von oder Schäden an Reisegepäck, auch wenn sich dieses in der Obhut des Leistungsträgers befindet. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich vor Ort oder dem Equitour-Büro noch während der Reise zur Kenntnis zu bringen, um Abhilfe zu ermöglichen. Vor Ort ist für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem wir die Ansprüche schriftlich zurückweisen. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach der Beendigung der Reise.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es uns möglich ist, wird der Kunde über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert. Der Veranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für die Erteilung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation seitens des Veranstalters bedingt sind. Wir sind verpflichtet, Informationen über Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften, die uns bekannt sind oder die von den zuständigen Stellen veröffentlicht werden und ihm in angemessener Zeit zur Kenntnis gelangen konnten, an den Reisenden weiterzuleiten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Veranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittgebühren belasten.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter (Equitour AG) an dessen Sitz in Basel oder, bei einem Wohnsitz in Deutschland, am Gerichtsstand Hamburg verklagen. Es gilt das Deutsche bzw. Schweizer Reiserecht. Für Klagen seitens Equitour gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Equitour massgebend.
PEGASUS Reiterreisen EQUITOUR Die ganze Welt zu Pferd, Veranstalter: Equitour AG, Herrenweg 60, CH - 4123 Allschwil (BL).
Gerichtsstand: Basel gilt für schweizer und internationale Kunden (ausgenommen D, A).

17. REISE-VERSICHERUNGEN Wir möchten Sie hier nochmals auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Versicherungsschutzes hinweisen. Die nachstehend aufgeführten Versicherungsleistungen werden von der genannten Gesellschaft Allianz Reiseversicherungen Schweiz nach Massgabe der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen geboten. Die Versicherungsbedingungen erhalten Sie mit der Buchung. Für Personenschäden haben wir bei der Mobiliar Versicherung Schweiz eine Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung über 10 Mio CHF abgeschlossen. Geltungsbereich: Alle Versicherungen gelten entsprechend dem abgeschlossenen Tarif Europa- (inkl. Mittelmeeranrainerstaaten) oder weltweit. Versicherungsdauer: gemäss abgeschlossenem Paket. Die Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung gelten auch über die eingetragenen Daten hinaus bis zum Ende der gebuchten Pauschalreise, wenn diese sich aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, ausserplanmässig verzögert.

1. ANNULLIERUNGSKOSTEN-VERSICHERUNG Der Versiche- rungsbetrag wird pauschal berechnet: Bis zu einem Rechnungsbetrag von CHF 1000.–: CHF 35.–; bis zu einem Rechnungsbetrag von CHF 2500.–: SFr. 72.–; bis zu einem Rechnungsbetrag von SFr. 4000.–: CHF 99.–; für darüberliegende Reisearrangements erhalten Sie entsprechend mehrere Versicherungsausweise kombiniert. Für ÜBER UNS gebuchte Flüge versichern wir die Annullationskosten nur in der tatsächlich anfallenden Höhe (meistens 100 – 200 CHF, aber auch bis zu 100 % z. B. bei sofort auszustellenden Sondertarifen). Über den Flugpreis muss eine gesonderte Annullationskostenversicherung abgeschlossen werden. Dies ist besonders empfehlenswert für alle Übersee-Flüge. Sollten Sie im Besitz eines ETI-Auslands-Schutzbriefes oder anderer gültiger Annulationskosten-Versicherungen sein, vermerken Sie dies bitte auf der Anmeldekarte. EQUITOUR stellt Sie dann von der obligatorischen Annul- lationskosten-Versicherung frei. Die Annullationskosten-Versicherung ist nur bis zum Antrittstag der Reise gültig. Für danach eintretende unvorhergesehene Fälle empfehlen wir den Abschluss einer Zusatzversicherung.

2. REISEVERSICHERUNGS-PASS Kostenübernahme bei vorzeitiger Rückreise, Wiederholungsreise bis CHF 10.000 für verletzte oder verunfallte Personen, Besuchsreise für 2 Personen bei Unfall / Krankheit, Reisegepäckverlust oder -beschädigung bis 2000 CHF, Kostenvorschuss.

Detaillierte Beschreibung der Leistungen auf unserem Web: www.reiterreisen.com/versicherung.htm

 

PEGASUS & EQUITOUR Reiterreisen: Veranstalter Equitour AG, Herrenweg 60 CH-4123 Allschwil (Basel)




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